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Tierheilpraktikerin
Karin Bednorz
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Informationen zur Definition "Gewerbsmäßige Zucht"
Definition "Gewerbsmäßige Zucht"
Der Begriff "gewerbliche / gewerbsmäßige Hundezucht" wird leider immer noch mit "Massenzucht" verwechselt. Wer "gewerblich / gewerbsmäßig züchtet", gilt oft als unseriös.
Zu Unrecht!
Hierbei handelt es sich vielmehr um eine vom Gesetzgeber geforderte, ordnungsgemäß angemeldete und vom Staat ( Veterinäramt ) überprüfte Zuchtstätte.
JEDER Züchter, der mehr als 3 zuchtfähige Hündinnen besitzt, ist gewerbsmäßiger oder gewerblicher Hundezüchter und er unterliegt der Anmeldepflicht beim zuständigen Veterinärsamt.
Auszug von:www.hunde-blogger.de:80/recht/wann-ist-eine-hundezucht-genehmigungspflichtig-63.html
Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 Abs. 1 Nr. 3a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgelegt. Wann eine gewerbsmäßige Tierzucht vorliegt, sagt das TierSchG aber nicht.
Bei dem Stichwort “gewerbsmäßige Hundezucht” schießen sofort Bilder von Massentierhaltung durch den Kopf - doch weit gefehlt.
Der Gesetzgeber meinte damit etwas ganz anderes !!!
Man konkretisierte das TierSchG in der Form, dass bei der Haltung von mindestens drei fortpflanzungsfähigen Hündinnen oder mindestens drei Würfen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.02.2000 in der Regel von einer gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist.
Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der Verwaltungsvorschrift, wer die Zucht selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Es braucht demnach kein Gewerbebetrieb im herkömmlichen Sinne vorzuliegen - es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden.
Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist vielmehr gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts.
Wenn ein wechselnd großer Hundebestand vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so braucht der Hundezüchter eine Genehmigung. Fehlt diese, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel zu verbieten, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98.
Hundezucht ist die planmäßig durchgeführte Paarung von Rassehunden, die einem bestimmten Zuchtziel (z. B. Körperbau, Leistung, Gesundheit u. a.) entsprechen, in der Erwartung, dass die gewünschten Eigenschaften und Merkmale sich in den Nachkommen vererben.
Die Erlaubnis muss wie gesagt beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind gem. § 11 Abs. 2 TierSchG für diese Erlaubnis zu erfüllen:
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat (Nachweis durch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis)
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende, mithin tierartgerechte, Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist. So kann insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl und die regelmäßige Fort- und Weiterbildung angeordnet werden, um nur einige Beispiele zu nennen.
Mit einem Antrag auf Erlaubnis der Hundezucht gem. § 11 TSchG wird dem Hundezüchter eine gewerbsmäßige Hundezucht-Genehmigung erteilt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Züchter nur alle drei Jahre einmal einen Wurf zieht, sondern die Anzahl der gehaltenen fortpflanzungsfähigen Hündinnen ist entscheidend.
Es bleibt auch unberücksichtigt, ob ein Züchter Hündinnen zur Zucht verwendet, die nicht in seinem Haus leben, um den eigenen Bestand niedrig zu halten und so mehr Zeit für die Betreuung der Tiere zu haben oder er lieber seinen Hündinnen nur wenige Würfe im Leben zumuten will als einer einzigen Hündin entsprechend mehr. Sobald er drei Würfe im Jahr zieht, fällt er ebenfalls unter die Anmeldepflicht.
Das Merkmal “selbständig” ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.
Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Im übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Hundezucht vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder der vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000.– belegt werden.
Dies bedeutet, dass jeder "Hobbyzüchter", der mehr als 3 Hündinnen im deckfähigen Alter besitzt, gesetzlich verpflichtet ist, bei seinem Veterinäramt einen Antrag für die Erlaubnis der Hundezucht zu stellen, die richtige Hundehaltung, die Räumlichkeiten und Zuverlässigkeit in Form einer Besichtigung durch das Veterinäramt und eines Strafregisterauszuges zu beweisen und die Sachkundeprüfung nach § 11 abzulegen hat.